Markenrecht (Intellectual Property
Rights)
(Fortsetzung)
Neben den bereits beschriebenen Waren- und Dienst-leistungsmarken
können auch geschäftliche Be-
zeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt
werden:
(B) Unternehmenskennzeichen und Werktitel
Zu den Unternehmenskennzeichen zählen die im ge-schäftlichen
Verkehr verwendeten Namen, die Firmen-bezeichnungen oder
besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes.
Demgegenüber handelt es sich bei Werktiteln um Be-zeichnungen
von Druckschriften (z.B. Büchern),
Filmen (z.B. Kinofilme), Bühnenwerken (z.B. Musical)
oder Computerprogrammen (z.B. Anwendersoftware).
(C) Geographische Herkunftsangaben
Herkunftsangaben, die den geographischen Ursprung
von Produkten kennzeichnen, können nicht individuell
geschützt werden. Sie stehen allen Unternehmen zur
Nutzung zur Verfügung, die innerhalb einer bestimmten
Region produzieren, wobei zwischen unmittelbaren und mittelbaren
Herkunftsangaben unterschieden werden
kann.
Weiterführende Informationen
Eine eigene Kategorie mit diversen Fachbeiträgen
zu Markenrecht finden Sie unter >>
Downloads
|
Bei unmittelbaren geographischen Herkunftsangaben
handelt es sich um Namen von Orten (z.B. Lübecker Marzipan),
Gegenden (z.B. Die Pfalz) oder Ländern
(z.B. Made in Germany). Im Gegensatz hierzu findet sich
bei mittelbaren Herkunftsangaben ken ausdrücklicher
HInweis auf die geopgraphische Herkunft. Die Verbin-
dung mit einem bestimmten Gebiet wird stattdessen
durch die Öffentlichkeit selbst hergestellt, indem
z.B. Warenaufmachungen (z.B. Bocksbeutel), Waren-
zeichen (z.B. Pariser Eifelturm) oder Landesfarben
(z.B. US-Flagge) mit bestimmten Gebieten oder Orten assoziiert
werden.
Nicht schutzfähig sind demgegenüber Gattungsnamen,
wie z.B. Herkunftsbezeichnungen der Art, Sorte oder sonstiger
Eigenschaften (z.B. Kölnisch Wasser), die
von den beteiligten Verbraucherkreisen nicht (mehr) unmittelbar
mit der geographischen Herkunft in Ver-
bindung gebracht werden.
Gesetzlich anerkannte Markenfunktionen
Zum Teil abweichend von den > Grundfunktionen
von Marken aus Marketingsicht, erkennt das deutsche
Markenrecht die folgenden
vier Markenfunktionen an:
> Unterscheidung
> Herkunft
> Werbung
> Qualität (Garantie)
Weiter zu >> Downloads zum Markenrecht
|